Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Amicus Organisation für Arbeit und Personal GmbH, 61440 Oberursel, Ackergasse 25

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Amicus Organisation für Arbeit und Personal GmbH – nachfolgend Amicus – sind Bestandteil des mit dem Kunden – nachfolgend Entleiher – abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages nebst Anlagen gemäß § 12 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und gelten in Ergänzung dazu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.

1. Erlaubnis

Der Verleiher Amicus Organisation für Arbeit und Personal GmbH besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG, erteilt zum 1. August 1989 von der Bundesagentur für Arbeit (vormals Landesarbeitsamt Hessen), am 1. August 1992 unbefristet verlängert. Amicus wird dem Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt eines etwaigen Wegfalls der Erlaubnis unterrichten. Sollte die Erlaubnis nicht verlängert, zurückgenommen oder widerrufen werden, wird Amicus den Entleiher auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.

2. Vertragsbeziehung zwischen Amicus und Leiharbeitnehmer

Die Vertragsbeziehung zwischen Amicus und dem jeweiligen Leiharbeitnehmer unterliegt den Bestimmungen des AÜG und den im Juli 2003 zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit-Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) getroffenen Mantel- (MTV), Entgeltrahmen- (ERTV) und Entgelttarifvertrages (ETV) in jeweils gültiger Fassung sowie der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und einzelnen Mitgliedern der DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit vereinbarten Tarifverträge über Branchenzuschläge (TV BZ) für Arbeitnehmerüberlassungen.

3. Rechtsstellung der Amicus Leiharbeitnehmer

Durch Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages entsteht zwischen Entleiher und Amicus Leiharbeitnehmern kein Vertragsverhältnis. Amicus Leiharbeitnehmer unterliegen bei ihrer Tätigkeit der Weisungsbefugnis des Entleihers über Inhalt, Umfang, Einteilung und Durchführung der zu erbringenden Arbeitsleistung sowie dessen Aufsicht. Die Disziplinarbefugnis verbleibt bei Amicus. Änderungen hinsichtlich Arbeitszeit, Einsatzdauer oder Arbeitstätigkeit können nur zwischen Amicus und dem Entleiher vereinbart werden. Amicus Leiharbeitnehmer sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt insbesondere für alle, während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten.

4. Auswahl der Amicus Leiharbeitnehmer

Amicus überlässt dem Entleiher sorgfältig ausgewählte und für die erforderliche berufliche Qualifikation geeignete Leiharbeitnehmer. Es liegt im Interesse des Entleihers, sich vor Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit von der beruflichen Eignung des überlassenen Leiharbeitnehmers zu überzeugen. Beanstandungen sind Amicus umgehend zu melden. Bei berechtigten Beanstandungen innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme des Leiharbeitnehmers werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet. Amicus ist berechtigt, seine Leiharbeitnehmer jederzeit abzurufen und durch andere gleichwertige Leiharbeitnehmer zu ersetzen. Beim Einsatz ausländischer Arbeitnehmer sichert Amicus zu, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen.

5. Arbeitsschutzpflichten des Entleihers

Beim Einsatz von Amicus Leiharbeitnehmern ist der Entleiher verantwortlich, die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts – insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit – einzuhalten. Es obliegt dem Entleiher, die Leiharbeitnehmer vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut zu machen und gegebenenfalls die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen. Nach vorheriger Absprache gestattet der Entleiher Amicus den Zutritt zum Arbeitsplatz des überlassenen Leiharbeitnehmers, um sich von der Einhaltung der Arbeitsschutzvorgaben überzeugen zu können. Bei einem Arbeitsunfall eines Amicus Leiharbeitnehmers ist der Entleiher verpflichtet, Amicus unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Darüber hinaus ist der Entleiher verpflichtet, Berufsunfälle seiner eigenen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden. Die Beschaffung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen für Mehr- und Sonntagsarbeit unterliegt dem Entleiher. Der Entleiher informiert Amicus unverzüglich über die außergewöhnlichen Gründe.

6. Leistungserbringung der Amicus Leiharbeitnehmer

Der Entleiher verpflichtet sich ausdrücklich, Amicus Leiharbeitnehmer nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einzusetzen und entsprechende Arbeitsmittel bzw. Maschinen verwenden oder bedienen zu lassen. Ändert sich die vertraglich vereinbarte Tätigkeit des Leiharbeitnehmers, hat der Entleiher Amicus vor jeder Änderung unverzüglich schriftlich oder fernmündlich, unter ausdrücklichem Hinweis auf die entsprechende Änderung, zu unterrichten. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit Amicus zu vereinbaren, wobei Amicus die besonderen Wünsche und Anforderungen des entleihenden Unternehmens angemessen berücksichtigen wird. Darüber hinaus verpflichtet sich der Entleiher, Amicus Leiharbeitnehmern keine Geldbeträge – insbesondere keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse – auszuzahlen.

Er verpflichtet sich weiterhin, Amicus Leiharbeitnehmer nicht für die Beförderung von Geld oder Geldinkasso einzusetzen.

Der Entleiher stellt Amicus insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.

Der Entleiher verpflichtet sich, Leiharbeitnehmer von Amicus nicht in unzulässiger Weise (§1 UWG und § 826 BGB) abzuwerben.

Bei Zuwiderhandlungen ist Amicus gegebenenfalls berechtigt, Unterlassung und Schadensersatz zu fordern.

7. Leistungsnachweis und Abrechnung

Der Entleiher verpflichtet sich, die auf dem Formularsatz „Leistungsnachweis” ausgewiesenen geleisteten Arbeitsstunden wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter prüfen und durch rechtsverbindliche Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen. Aufgrund der in diesem Dokument bestätigten Angaben erstellt Amicus wöchentlich Rechnungen. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausgewiesene Stundensatz zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug sofort zu begleichen. Die regelmäßige Arbeitszeit der Amicus Leiharbeitnehmer entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Stundenzahl. Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden – wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen sind – mit diesen Zuschlägen berechnet:


Mehrarbeit und Nachtarbeit (Arbeitsstunden zwischen 23 und 6 Uhr)

mit 25 Prozent


Sonntagsarbeit – sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit gehört

mit 50 Prozent


Feiertagsarbeit sowie nach 14 Uhr geleistete Arbeitsstunden an Heiligabend und Silvester – sofern die Arbeit an diesen Tagen und Zeiten nicht zur Regelarbeitszeit gehört

mit 100 Prozent

Treffen mehrere Zuschläge zusammen, wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet. Für die Vergütung von Umkleide- und/oder Waschzeiten sowie für Einsätze in Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst gelten die innerbetrieblichen Regelungen des Entleihers. Für vom Entleiher veranlasste Dienstreisen berechnet Amicus die entstehenden Reisekosten gemäß den jeweils geltenden Steuerrichtlinien.

8. Beanstandungen

Beanstandungen – insbesondere wenn die Leistung eines von Amicus überlassenen Leiharbeitnehmers für die bei der Anforderung genannte Tätigkeit nicht ausreicht – hat der Entleiher unverzüglich Amicus mitzuteilen. Zeigt der Entleiher Mängel nicht innerhalb einer Woche nach Entstehen des begründenden Umstandes an, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.

9. Allgemeine Pflichten Amicus

Amicus verpflichtet sich, seinen Arbeitgeberpflichten nachzukommen sowie jegliche arbeits-, sozial-und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und entsprechende Zahlungen sach-und fristgerecht zu leisten.

10. Anpassungsklausel

Bei Veränderungen gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen behält sich Amicus vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen entsprechend anzupassen. Amicus behält sich auch eine Erhöhung des vereinbarten Stundensatzes vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, Leiharbeitnehmer gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder andere von Amicus nicht zu vertretende Umstände höhere Kosten verursachen.

11. Übernahme- und Vermittlungshonorar

Bei Übernahme eines Amicus Leiharbeitnehmers oder Vermittlung eines nachgewiesenen Bewerbers berechnet Amicus ein individuell zu vereinbarendes Honorar.

12. Haftung

Amicus haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Leiharbeitnehmer und die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche und/oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet Amicus nicht.

13. Höhere Gewalt

Absagen und Änderungen seitens Amicus sind möglich, wenn bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare außergewöhnliche Umstände wie Krankheit, Epidemien, Streik, Katastrophen, innere Unruhen, hoheitliche Anordnungen oder ähnliche Gründe die vertragsmäßige Durchführung beeinträchtigen, erschweren, gefährden oder unmöglich machen.

14. Sonstiges

Aufrechnung oder Zurückbehalt sind nur bei unbestrittenen oder gerichtlich anerkannten Ansprüchen möglich. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommende, wirksame zu ersetzen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Amicus. Erfüllungsort und Gerichtsstand – ausgenommen für die in §1 (2) HGB definierten Gewerbebetriebe – ist Bad Homburg.